Der 8. Dezember steht ausdrücklich in der Feiertagsliste des Arbeitsruhegesetzes. Für klassische Beschäftigte ist Mariä Empfängnis daher arbeitsrechtlich anders zu behandeln als ein normaler Adventtag. [1]
Der Sonderfall liegt in § 13a Arbeitsruhegesetz: Wenn der 8. Dezember auf einen Werktag fällt, ist die Beschäftigung in Verkaufsstellen zulässig. Gleichzeitig schützt das Gesetz die Beschäftigten, weil sie die Arbeit ohne Begründung ablehnen dürfen und deswegen nicht benachteiligt werden dürfen. [2]