Der 31. Dezember ist arbeitsrechtlich nicht mit Neujahr vergleichbar. Er steht nicht in der Feiertagsliste des Arbeitsruhegesetzes, sondern ist ein Werktag, der in vielen Branchen durch Kollektivvertrag, Betriebsregel oder gelebte Praxis verkürzt wird. [1]
Auch Feuerwerk ist kein rechtsfreier Silvesterbereich. Kategorie F2 ist im Ortsgebiet grundsätzlich verboten, lokale Ausnahmen müssen ausdrücklich bestehen und sensible Orte bleiben besonders geschützt.